AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen  der Firma Equisafe Handels GmbH Aufeldgasse 4, 3441 Zöfing 

I. Geltung

Alle Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, in Folge Equisafe genannt,  erfolgen aussschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „AGB“) und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an und sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ein ausdrücklicher Widerspruch seitens der Firma Equisafe unterblieben ist, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

II. Vertragsabschluss

Unsere Anbote, gleichgültig in welcher Form, verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, etc, abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

Equisafe haftet in keinem Fall für Vertragsbruch, Schlecht- oder Nichterfüllung eines Kaufvertrages, wenn dies durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn die Schlecht- oder Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag durch Umstände außerhalb der Sphäre der Firma Equisafe herbeigeführt wurde, wie etwa Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Schlecht- oder Nichterfüllung seitens unserer Lieferanten oder öffentliche Maßnahmen. Alle Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag ruhen, solange derartige Ereignisse anhalten. Dauert ein solches Ereignis länger als 90 Tage, kann Equi-Safe den Vertrag mit sofortiger
Wirkung auflösen.

III. Preis

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen und beziehen sich auf die Warenabgabe am Sitz der Firma Equisafe in Zöfing. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen der zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc, verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

Kosten für Lieferung, Versicherung, Aufstellung und Montage, insbesondere die Versandkosten (Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung) werden gesondert ind Rechnung gestellt.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten. Dem Käufer ist es nicht gestattet, Zahlungen unter Berufung auf Gegenansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Equisafe zurückzuhalten. Desgleichen sind Abzüge von aushaftenden Kaufpreissummen unter Berufung auf solche Gegenansprüche unzulässig.

V. Vertragsrücktritt

Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung von Exekutions-, Ausgleichs- oder Konkursverfahren oder Wechselprotesten gegen den Käufer oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse oder Nichtzahlung oder nur teilweiser Zahlung durch den Kunden trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht der Firma Equisafe besteht auch dann, wenn diese Umstände schon zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorlagen. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

VI. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 5,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, zB die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt.

Wenn Equisafe sich eines Rechtsanwaltes bedienen muss, weil der Käufer, aus welchen Gründen immer, die Zahlung verweigert, ist der Käufer verpflichtet, Equisafe die Auslagen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht bzw organisiert. Dabei werden für Transport bzw Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.

Als Lieferzeitpunkt gilt jener Zeitpunkt, in dem die zu liefernden Waren bei Equisafe zur Abholung durch den Spediteur bereitstehen oder durch Zustellung mittels eines, von einer der beiden Parteien beauftragten Spediteurs an einen vom Kunden definierten Zielort. Lagerung nach dem Lieferzeitpunkt, Verladung und Versand der Kaufgegenstände erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers. Dies auch dann, wenn die Waren vom Käufer zurückgesendet werden. Liefertermine und/oder Liefermengen sind von Equisafe jederzeit widerrrufbar und erweiterbar. Ersatz für Schäden, welche durch Verspätung oder unvollständige Lieferung verursacht wurden, wird von Equisafe nur dann geleistet, wenn diese von Equisafe oder dessen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Equisafe nach freier Wahl eine Spedition mit der Versendung beauftragt. Die Spedition ist jedenfalls weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe von Equisafe. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

VIII. Gefahrenübergang

Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Käufer über.

IX. Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

X. Geringfügige Leistungsänderungen

Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben, Holzbild und Struktur etc).

XI. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.

Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich bei Equisafe geltend zu machen. Mangelhafte Kaufgegenstände sind vom Käufer auf Anforderung von Equisafe in unverändertem Zustand zurückzusenden. Bei Gewährleistungsansprüchen wird Equisafe unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Käufers den Kaufgegenstand nach eigener freier Wahl kostenlos verbessern, ganz oder teilweise ersetzen oder den ursprünglichen Kaufpreis rückerstatten. Schäden und Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung und Benützung hervorgerufen werden, fallen nicht unter die Gewährleistung von Equisafe.
Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand selbst verändert wurde. Gewährleistungsansprüche können nur vom Käufer gegenüber Equisafe geltend gemacht werden. Jede über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
XII. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

XIII. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Zurückforderung bzw Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. 

XV. Haftung
Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Kaufgegenständen selbst entstanden sind, einschließlich eines Ersatzes mittelbarer oder unmittelbarer Schäden, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von Mitarbeitern der Firma Equisafe oder einen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die vorstehende Beschränkung gilt auch für Schäden, die bei Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehen.
Equisafe haftet für die Qualität und Dauerhaftigkeit der Ware im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers der Rohmaterialien.
Equisafe verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen. Bei Verlust, Beschädigung und Veränderung zur Verfügung gestellter und archivierten Materialien und Daten haftet Equisafe nur, soweit Equisafe grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Der Höhe nach beschränkt sich die Haftung auf den Materialwert.
XVI. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

XVII. Terminsverlust

Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

XVIII. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

XIX. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

XX. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.